RS OGH 1978/6/15 7Ob582/78, 2Ob208/80 (2Ob209/80), 8Ob675/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1978
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Norm

ZPO §468
ZPO §486
ZPO §498
ZPO §503 C3c

Rechtssatz

Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn die zweite Instanz jene Feststellungen des Erstgerichtes, die dem in erster Instanz Obsiegenden nachteilig sind und von ihm an sich zulässigerweise (SZ 26/262) erst in der Revision bekämpft werden, bereits geprüft und ausdrücklich als unbedenklich übernommen hat, und der Revisionswerber keine neuen Argumente vorbringt. (Unerörtert blieb, welche neuen Argumente in einem solchen Fall beachtlich sein könnten.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041779

Dokumentnummer

JJR_19780615_OGH0002_0070OB00582_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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