Norm
ZPO §468Rechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn die zweite Instanz jene Feststellungen des Erstgerichtes, die dem in erster Instanz Obsiegenden nachteilig sind und von ihm an sich zulässigerweise (SZ 26/262) erst in der Revision bekämpft werden, bereits geprüft und ausdrücklich als unbedenklich übernommen hat, und der Revisionswerber keine neuen Argumente vorbringt. (Unerörtert blieb, welche neuen Argumente in einem solchen Fall beachtlich sein könnten.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041779Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00582_7800000_001