RS OGH 1978/6/15 7Ob556/78, 5Ob674/83, 6Ob739/83, 8Ob560/90, 2Ob2394/96i, 2Ob2163/96v, 9Ob395/97x, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1978
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Norm

ABGB §915 Satz1
ABGB §938 A
ABGB §983
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

§ 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, die für die Hingabe in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 556/78
    Veröff: SZ 51/92 (dazu Zemen, JBl 1986,205)
  • 5 Ob 674/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 674/83
    Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. (T1)
  • 6 Ob 739/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 6 Ob 739/83
    Vgl auch
  • 8 Ob 560/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 560/90
    nur T1
  • 2 Ob 2394/96i
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2394/96i
    Auch; nur: § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. (T2) Beisatz: Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp gemeint war. Ein solcher Fall liegt aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T3)
  • 2 Ob 2163/96v
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2163/96v
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 395/97x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 395/97x
    Vgl auch; nur: Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden. (T4)
  • 2 Ob 12/01f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 12/01f
    Vgl auch; Beisatz: Die Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB greift nur dann ein, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. (T5)
  • 7 Ob 297/04h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 297/04h
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 220/05m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 220/05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017986

Dokumentnummer

JJR_19780615_OGH0002_0070OB00556_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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