Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt begeht das Disziplinarvergehen von Ehre und Ansehen des Standes, wenn er mit seinem Klienten zunächst eine Pauschalkostenvereinbarung trifft und in der Folge sein Honorar - wenn auch auf Verlangen des Klienten - nach detaillierter Kostenaufstellung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016