Norm
ABGB §1370Rechtssatz
Pfandscheine sind Legitimationspapiere, Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. Sie teilen mit ersteren, dass der Schuldner sich durch die Leistung an dem Wertpapierinhaber befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit letzteren haben sie gemeinsam, dass der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie beim Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu verweigern berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003891Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00068_7800000_001