Norm
StGB §72Rechtssatz
Dem begünstigten Personenkreis des § 166 StGB gehören nicht alle als Angehörige im Sinne des § 72 anzusehenden Personen an, sondern nur jene, die zufolge Verehelichung und Blutsverwandtschaft zur (engeren) Familie zählen oder doch durch das Zusammenleben in Hausgemeinschaft mit dem Verletzten zu diesem in einer so nahen Beziehung stehen, wie sie für die Familie mit ihrer weniger strengen Unterscheidung zwischen Mein und Dein charakteristisch ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092208Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0090OS00066_7800000_002