Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor; der Nichtigkeitskläger muß die Prozeßunfähigkeit beweisen. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035143Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00613_7600000_003