Norm
ERB 1965 A P IRechtssatz
Die Nichtbekanntgabe der Daten des Ersatzfahrzeuges stellt keine bloße Obliegenheitsverletzung dar. Das Unterlassen der Bekanntgabe der Abmeldung des in der Polizze genannten Fahrzeuges bewirkt vielmehr, daß eine Versicherung des neuen Kraftfahrzeuges gar nicht eintritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080595Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0070OB00034_7800000_001