Norm
ZPO §86Rechtssatz
"Offensichtlich hat die Erstrichterin keine Ahnung, daß man die Miete für eine Werkstätte von der Steuer abziehen kann ..."; "Die weitere Begründung .... ist rechtswidrig und beweist einzig und allein, daß die Erstrichterin keine Ahnung vom Wirtschaftsleben hat"; "Offensichtlich wollte die Erstrichterin dem Kläger die Verfahrenshilfe nicht aus den im Beschluß angeführten Gründen entziehen, sondern allein aus dem Grund, da der Kläger - obwohl er dazu nicht verpflichtet ist - zu der Streitverhandlung am 25.01.1978 nicht persönlich erschienen ist, was die Erstrichterin offensichtlich geärgert hat". - Überschreitung der Grenzen sachlich Kritik und Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036375Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00645_7800000_001