Norm
ABGB §833 D3Rechtssatz
Die Aufteilung der frei verfügbaren Objekte, deren Einbeziehung in das Benützungsregelungsverfahren von einem der Miteigentümer beantragt wird, hat grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen zu erfolgen und dieser Aufteilung sind die Mietwerte der einzelnen Objekte zugrundezulegen, die sich aus der im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Benützungsregelung ortsüblichen bestmöglichen Verwertung der Objekte in dem im genannten Zeitpunkt gegebenen Zustand innerhalb der Schranken des Mietengesetzes ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013654Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00646_7800000_004