- 2 Ob 4/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 4/78
- 1 Ob 658/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82
nur: "Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T1)
Veröff: EvBl 1983/82 S 326
- 3 Ob 531/88
nur T1; Veröff: JBl 1989,41
- 3 Ob 523/88
nur T1
- 2 Ob 45/93
nur T1
- 2 Ob 99/95
Auch; nur T1; Beisatz: Psychische Erkrankung, die medizinisch behandlungsbedürftig ist. (T2)
- 4 Ob 2129/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2129/96h
Auch; nur T1
- 1 Ob 91/99k
Auch; nur: Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T3)
Beisatz: Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt. (T4)
Veröff: SZ 72/91
- 9 Ob 78/99g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. (T5)
Veröff: SZ 72/165
- 9 Ob 36/00k
nur T3; Beis wie T4
- 2 Ob 79/00g
Vgl auch; Beisatz: Bei nahen Verwandten kann auch der durch die unfallkausale Trauer entstandene Schockschaden mit Krankheitswert deren direkten Schmerzengeldanspruch begründen. (T6)
Veröff: SZ 74/24
- 1 Ob 282/00b
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 8 Ob 127/02p
Vgl auch: Beis wie T6; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T7)
Beisatz: Muss die Beklagte für den Tod ihres Patienten wegen eines Behandlungsfehlers einstehen und hat die Todesnachricht bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen. (T8)
Veröff: SZ 2002/110
- 6 Ob 124/02g
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/16
- 2 Ob 120/02i
nur T1; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T9)
Beisatz: Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. (T10)
- 2 Ob 111/03t
Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T11)
Veröff: SZ 2003/67
- 1 Ob 200/03y
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert des Klägers aufgrund des an ihm begangenen Raubüberfalls. (T12)
- 2 Ob 178/04x
Vgl; Beisatz: Im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten hat eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen. (T13)
- 2 Ob 233/04k
Vgl; Beis wie T13
- 2 Ob 7/05a
Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T14)
Veröff: SZ 2005/4
- 8 Ob 133/06a
Vgl auch; Beisatz: Schmerzengeld für Schockschäden setzt grundsätzlich eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre im Sinn einer behandlungsbedürftigen Krankheit voraus. (T15)
- 2 Ob 163/06v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit; Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörung, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen können durchaus Krankheitswert haben. Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus (vergleiche
2 Ob 120/02i). (T16)
Veröff: SZ 2007/96
- 2 Ob 58/07d
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. (T17)
Beis wie T16 nur: Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus. (T18)
- 2 Ob 39/09p
Vgl auch; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Schockschaden in Form einer behandlungsbedürftigen Depression. (T19)
Vgl Beis wie T2; Beisatz: Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens. (T20)
Beisatz: Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen. (T21)
- 6 Ob 248/09b
Vgl auch; Bem: Hier: Todesangst. (T22)
- 4 Ob 8/11x
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T16
Veröff: SZ 2011/48
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T23)
- 2 Ob 113/11y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
Auch; Beis wie T17
- 2 Ob 72/13x
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 72/13x
Auch; Beis wie T17
- 15 Os 103/14g
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 103/14g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T23
- 9 Ob 28/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 48/16m
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 48/16m
Auch; nur T1; nur T3
- 4 Ob 208/17t
Auch; Veröff: SZ 2018/24
- 1 Ob 170/18h
Auch; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T24)