Norm
ERB 1965 A P IRechtssatz
Die Versicherung für das in der Polizze genannte Kraftfahrzeug bleibt - sofern nur jeweils ein Fahrzeug versichert sein soll - solange aufrecht, bis sie zum Ruhen gebracht wird. Dies erfolgt erst mit dem Eingehen der Abmeldung des Fahrzeuges beim Versicherer; erst ab diesem Zeitpunkt kann die Versicherung zugunsten eines neuerworbenen Kraftfahrzeuges wirksam werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080602Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0070OB00034_7800000_002