Norm
ABGB §523 CcRechtssatz
Für die Negatorienklage genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Verschulden des Störens ist ebensowenig erforderlich wie eine Störungsabsicht oder die Absicht der Rechtsanmaßung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020