Norm
SGG §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter Erwerb gemäß dem Tatbild des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 2 SGG ist die Erlangung des Gewahrsams und unter dem Besitz (= Innehabung) der Gewahrsam selbst, das ist die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache zu verstehen. Das bloße Mitrauchen geringer Suchtgiftmengen durch den Angeklagten aus einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Pfeife kann nicht als eine solche Herrschaft gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019