Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Solange der Kläger im Erbrechtsprozeß den Standpunkt aufrecht hält, der Erblasser habe eine zu seinen Gunsten als Gegenleistung für erbrachte Dienste in Aussicht gestellte Zuwendung tatsächlich verfügt, und die daraus ableitbaren Ansprüche verfolgt, kann er Entlohnungsansprüche wegen Nichterfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht haben. Derartige Ansprüche entstehen erst in jenem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß er aus dem Nachlaß nichts erhält. Mit einer Rückziehung der Erbrechtsklage unter Anspruchsverzicht wird dies erkennbar. Daß es der Erbrechtskläger nicht auf ein für ihn ungünstiges Urteil ankommen läßt, sondern die Klage zurückzieht, kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Hat er schon vorher vorsichtsweise einen Entgeltanspruch eingeklagt, ändert dies nichts daran, daß er erst im Zeitpunkt der Zurückziehung der Erbrechtsklage entstand; von da ab läuft auch die Verjährungsfrist (unter Heranziehung der Lehre Bydlinskis (Wilburg - FS).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021882Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00059_7800000_002