Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Für den Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB wesentlich ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Dienstnehmers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Dienstvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021354Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00020_7800000_002