TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/26 97/13/0108

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §113;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der L in K und des S in W, beide vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 18. April 1997, Zl. GA 16-96/3397/01, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer hatten sich 1990 zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammengeschlossen, welche Veranstaltungen und Präsentationen für Unternehmen und Institutionen organisierte.

Mit den Abgabenerklärungen für 1994 erklärte die von den Beschwerdeführern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden kurz: Gesellschaft) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.869 S sowie Umsätze und von der auf diese Umsätze entfallenden Umsatzsteuer abzuziehende Vorsteuern von 33.408,02 S. In den Beilagen zu diesen Abgabenerklärungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1994 samt Erläuterungen) schienen unter den betrieblichen Aufwendungen "Anbahnungsspesen" in Höhe von insgesamt 43.209,65 S auf. Von dem sich aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergebenden Jahresgewinn von 32.627,69 S zog die Gesellschaft Sonderbetriebsausgaben der Erstbeschwerdeführerin von 28.531 S ab, rechnete "nicht abzugsfähige Anbahnungsspesen" von 11.772 S hinzu und gelangte somit zum erklärten - ihrer Ansicht nach - steuerpflichtigen Gewinn von 15.869 S.

Mit Vorhalt vom 24. Mai 1996 ersuchte das Finanzamt die Gesellschaft u.a. um Vorlage einer Aufstellung der Anbahnungsspesen und um Darstellung der betrieblichen Veranlassung und des konkreten Werbezweckes.

Mit Schriftsatz vom 29. August 1996 teilte die Gesellschaft mit, dass es im Zusammenhang mit ihrem Geschäftszweig, dem Organisieren von Veranstaltungen, unumgänglich sei, die Kontakte mit Kunden und präsumtiven Kunden sowie den Geschäftsfreunden zu pflegen. Diese Besprechungen seien im Jahr 1994 mangels eines geeigneten Büros in der (zu ergänzen: Wiener) Innenstadt in verschiedenen Restaurants durchgeführt worden. Bei diesen Besprechungsspesen handle es sich keinesfalls um Repräsentationsaufwendungen. Dies sei daran zu erkennen, dass es sich um "sehr viele Besprechungsspesen, die vom Betrag her teilweise sehr gering" seien, handle. Bei Erstellung der Steuererklärung 1994 seien für allenfalls nicht abzugsfähige Anbahnungsspesen bereits 25 % steuerlich ausgeschieden worden. Gleichzeitig übermittelte die Gesellschaft dem Finanzamt Ablichtungen der Kontoblätter für die Anbahnungsspesen; die Geschäftsfreunde seien auf den einzelnen Belegen angeführt.

Mit Bescheiden vom 11. September 1996 wich das Finanzamt von den Abgabenerklärungen der Gesellschaft ab. Das Finanzamt zog lediglich den Betrag von 21.886,46 S an Vorsteuern ab und gelangte zu höheren Einkünften. Neben Ausführungen zu im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Garagierungskosten und Aufwendungen für Bekleidung hielt das Finanzamt fest, dass die Bewirtungsspesen auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zählten, wenn die Bewirtung im beruflichen Interesse liege oder man sich der Bewirtung nicht entziehen könne. Den Bewirtungsspesen müsse ein konkreter Werbezweck gegenüberstehen.

Dagegen berief die Gesellschaft und wies zunächst darauf hin, dass bei den Anbahnungsspesen bereits im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch einkommensteuerrechtlich 25 % ausgeschieden worden seien. Die Ausführungen im oben erwähnten Vorhalt wiederholend, führte die Gesellschaft darüber hinaus aus, dass es für sie wichtig sei, an die Geschäftspartner heranzutreten, denn "das Warten im Büro führt nicht zu neuen Aufträgen", außerdem seien die meisten Geschäftspartner nicht bereit, das Büro im 18. Wiener Gemeindebezirk aufzusuchen. Auf Grund der geringen Beträge der vorgelegten Restaurantrechnungen sei eine repräsentative Mitveranlassung für die Anbahnungsspesen auszuschließen. Eine weitere betriebliche Notwendigkeit für die Bewirtungsspesen ergebe sich, weil die Tätigkeit der Gesellschaft auch die Auswahl des Catering für die von ihr organisierten Veranstaltungen beinhalte. Um dabei die optimale Auswahl treffen zu können und die sich jeweils am Markt neu einrichtenden gastronomischen Veranstaltungsorte kennen zu lernen, müsse die gastronomische Angebotspalette getestet werden. Nur durch die Besuche dieser Gastronomiebetriebe sei es möglich, den jeweils aktuellen Veranstaltungstrend zu erkennen und entsprechend zu verkaufen. Durch die Besprechungsessen seien somit nicht nur die Geschäftspartner bewirtet, sondern auch das Catering getestet und die Auswahlkriterien festgelegt worden.

Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 1996 der Berufung teilweise statt und erkannte abziehbare Vorsteuern in der Höhe von 29.075,10 S an. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 55.032 S festgestellt. Der Nachweis, dass die in Rede stehende Bewirtung der Werbung gedient habe und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe, sei nicht erbracht worden.

Im darauf eingebrachten Vorlageantrag wies die Gesellschaft auf die Begründung ihrer Berufung und weiters darauf hin, dass bei Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung die Verteilung der Einkünfte nicht richtig vorgenommen worden sei, weil die Sonderbetriebsausgaben der Erstbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die bekämpften Bescheide des Finanzamtes ab. Die belangte Behörde rechnete einem "Gewinn laut Erklärung" von 32.627,69 S unter dem Begriff "Anbahnung" den Betrag von 43.209,65 S sowie weitere - hier nicht näher interessierende - Beträge für "Garagierung" und "Arbeitskleidung" von 1.805,80 S und 4.950 S hinzu und gelangte zu einem "vorläufigen Gewinn" von 82.593,14 S, von welchem sie Sonderbetriebsausgaben der Erstbeschwerdeführerin von 28.531 S abzog und zu einem Gewinn von 54.062 S gelangte. Hinsichtlich der Umsatzsteuer erkannte sie Vorsteuern im Betrag von 29.075,10 S an.

Der Werbungszweck hinsichtlich der Repräsentationsaufwendungen sei deshalb nicht gegeben, weil der Nachweis der beruflichen Veranlassung durch die Anmerkungen zu den Ablichtungen der Restaurantabrechnungen nicht erfolgt sei. Selbst wenn man jedoch von einer beruflichen Veranlassung ausgehen wollte, fehle jedenfalls der Nachweis des Werbezweckes für jede einzelne Aufwendung. Die Angabe von Personen, mit denen Kontakt gepflegt worden sei, und "von Projekten, möglichen Kooperationen etc." stelle keinen Nachweis der gesetzlich geforderten Werbezwecke dar. Dass die Auswahl des Catering im Zusammenhang mit den zufälligen Besprechungsterminen in teilweise für Catering völlig ungeeigneten Restaurants zusammenhänge, sei nicht glaubhaft. Aus der Qualität der Einzelbedienung könne auch nicht auf die Qualität der Bewirtung von Gruppen geschlossen werden. Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgte wie in der Berufungsvorentscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt."

Gemäß § 12 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1972 nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141) eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu verstehen.

Die Gesellschaft brachte im Verwaltungsverfahren vor, die in Rede stehenden Aufwendungen hätten der unumgänglichen Kontaktpflege mit Kunden und präsumtiven Kunden, der Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern und den Besprechungen zwischen den Gesellschaftern in der Nähe des Arbeitsplatzes des Zweitbeschwerdeführers gedient. Die Besprechungen mit verschiedenen Geschäftspartnern seien großteils in Restaurants durchgeführt worden, weil die meisten Geschäftspartner im

1. Bezirk in Wien tätig gewesen seien und die Gesellschaft dort über kein geeignetes Büro verfügt habe.

Die Beschwerdeführer tragen nunmehr vor, um Aufträge zur Organisation von Veranstaltungen oder Präsentationen zu erhalten, sei eine umfangreiche Akquisitionstätigkeit erforderlich, welche insbesondere in einer regelmäßigen und intensiven Kontaktpflege bestehe. Ein von Kunden sehr gut aufgenommenes Mittel dafür sei, diese Kunden bzw. Geschäftspartner zu "Arbeitsessen" einzuladen. Die Erfahrungen der Beschwerdeführer hätten bestätigt, dass in einer gemütlichen, angenehmen Atmosphäre geschäftliche Kontakte viel besser angebahnt bzw. verstärkt werden könnten. Die Arbeitsessen hätten der Werbung gedient und seien daher überwiegend betrieblich bzw. beruflich veranlasst, um Kundenaufträge durch intensive, aber angenehme Kontaktpflege zu akquirieren und konkrete Kundenaufträge und deren Abwicklung im Rahmen einer Geschäftsbesprechung zu erörtern.

Mit ihren allgemeinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren legten die Beschwerdeführer aber nicht dar, woraus die Produkt- oder Leistungsinformation bestanden hätte, welche bei den in Rede stehenden Arbeitsessen geboten worden wäre. Selbst ihr Beschwerdevorbringen lässt im Übrigen eine derartige Konkretisierung vermissen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Gesellschaft den Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen nicht erbracht hat, weil die Angabe von Personen, mit denen Kontakte gepflegt worden seien, und von Projekten keinen Nachweis des Werbezweckes darstellt.

Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Werbungszweck in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn gedient haben, reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 94/13/0262). Soweit die als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienten - wie aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdevorbringen hervorleuchtet - und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, fallen sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012).

Die von den Beschwerdeführern als von der belangten Behörde verletzt erachtete Anleitungspflicht nach § 113 BAO besteht nicht darin, eine durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Partei zu Sachvorbringen anzuleiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0090).

Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, die "Arbeitsessen" dienten auch dazu, die Gastronomiebetriebe daraufhin zu prüfen, ob sie für ein von der Gesellschaft zu organisierendes Catering in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass aus diesem Vorbringen nicht hervorgeht, welche der zahlreichen Arbeitsessen diesem Zweck gedient haben sollen, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als nicht unschlüssig, dass die Auswahl des Catering im Zusammenhang mit den zufälligen Besprechungsterminen in teilweise für Catering völlig ungeeigneten Restaurants und der Rückschluss aus der Qualität der Einzelbedienung auf die Qualität der Bewirtung von Gruppen nicht möglich sei.

Der Gerichtshof kann daher das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis, dass die von der Gesellschaft im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für "Arbeitsessen" nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, nicht als rechtswidrig befinden.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, sie hätten schon im Verwaltungsverfahren mehrmals vorgebracht, dass von den gesamten Anbahnungsspesen bereits 25 % steuerlich ausgeschieden worden seien, sind sie für den Bereich der Umsatzsteuer darauf zu verweisen, dass das Finanzamt diesem Vorbringen mit der Berufungsvorentscheidung entsprochen und gegenüber dem mit Berufung bekämpften Bescheid lediglich 75 % der von der Gesellschaft als abzugsfähig geltend gemachten, auf die Anbahnungsspesen entfallenden Vorsteuern "hinzugerechnet" und somit als abziehbar nicht anerkannt hat. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und folgte auch in der Berechnung jenem Bescheid.

Auch für den Bereich der Feststellung der Einkünfte zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung der Einkünfte von einem Betrag von 32.627,69 S ausgegangen und hat ihm die gesamten "Anbahnungsspesen" hinzugerechnet. Bei diesem Betrag handelt es sich um den von der Gesellschaft in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesenen, nach Abzug der gesamten "Anbahnungsspesen" errechneten Gewinn. Die belangte Behörde hat diesen Betrag lediglich undeutlich als "Gewinn laut Erklärung" bezeichnet. Sie hat aber nicht - wie die Beschwerdeführer vermeinen - dem lediglich 75 % der "Anbahnungsspesen" berücksichtigenden "Gewinn laut Erklärung" die gesamten "Anbahnungsspesen" hinzugerechnet.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130108.X00

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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