RS OGH 1978/6/27 5Ob613/78, 5Ob198/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1165 A
ABGB §1167

Rechtssatz

Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt; hiezu zählt auf Seite des Unternehmers nicht nur die tatsächliche Ausführung des vereinbarten Werkes, sondern auch die Erfüllung der sonst von ihm eingegangenen vertraglichen Nebenpflichten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 613/78
  • 5 Ob 198/08s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 198/08s
    Vgl; Beisatz: Aus dem Werkvertrag wird nicht bloß die Ankündigung, sondern die Durchführung von Arbeiten geschuldet, sodass bloße Bekundung der Leistungsbereitschaft vorgelegenen Verzug nicht zu beseitigen vermag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021711

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten