Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt; hiezu zählt auf Seite des Unternehmers nicht nur die tatsächliche Ausführung des vereinbarten Werkes, sondern auch die Erfüllung der sonst von ihm eingegangenen vertraglichen Nebenpflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021711Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008