Norm
JN §7Rechtssatz
Für die Frage der Besetzung des Gerichtes sind Ansprüche, deren jeder einzelne 300000,-- S nicht übersteigt, selbst dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie untereinander im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037693Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00335_7800000_001