RS OGH 1978/6/27 4Ob59/78, 1Ob575/83, 4Ob22/82, 6Ob594/88, 9ObA45/00h, 10ObS219/00d, 8Ob142/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
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Norm

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

Rechtssatz

Wird eine Zuwendung aus dem Nachlaß versprochen oder doch in Aussicht gestellt, so tritt die Fälligkeit eines "Entlohnungsanspruches" wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn die Erwartung auf eine letztwillige Zuwendung wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 59/78
  • 4 Ob 22/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 22/82
    nur: Wird eine Zuwendung aus dem Nachlaß versprochen oder doch in Aussicht gestellt, so tritt die Fälligkeit eines "Entlohnungsanspruches" wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. (T2)
  • 1 Ob 575/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 575/83
    Vgl; Beisatz: Wurde die Zuwendung dem gesetzlichen Alleinerben versprochen, so hat dieser keinen Kondiktionsanspruch, solange noch keine der Zusage entgegenstehende Verfügung - sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen - getroffen wurde. (T1)
  • 6 Ob 594/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 594/88
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nachträgliche Änderung eines Testaments. (T3)
  • 9 ObA 45/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 45/00h
    Auch
  • 10 ObS 219/00d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 219/00d
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 142/02v
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 142/02v
    Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021830

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0040OB00059_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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