Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei der Gesetzesanalogie (Gesetzeseinzelanalogie) ist zu prüfen, ob nach der im Gesetz zum Ausdruck kommende Wertung angenommen werden muss, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen des Tatbestandes übereinstimmten, sodass die vom Gesetzgeber an den geregelten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge auch beim ungeregelten Tatbestand eintreten soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022