Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Das bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung bestehende mangelnde Bedürfnis auf Gewährung des Rechtsschutzes durch ein ordentliches Gericht kann nur durch Einrede der sachlichen Unzuständigkeit geltend gemacht werden, nicht aber als ein besonderes Prozeßhindernis, das zur Zurückweisung der Klage zu führen hat, sonst würden die Bestimmungen der §§ 240 Abs 1 und 441 ZPO umgangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038036Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0030OB00084_7800000_001