RS OGH 1978/6/27 5Ob613/78, 10Ob28/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §922
ABGB §1167

Rechtssatz

Verpflichtet sich im Rahmen eines Werkvertrages der Unternehmer dem Besteller gegenüber eine Materialgarantie desErzeugers beizubringen, handelt es sich um eine vom Entgeltverhältnis erfaßte, über die eigene Gewährleistung des Unternehmers für Sachmängel hinausgehende vertragliche Nebenleistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 613/78
  • 10 Ob 28/05y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 28/05y
    Auch; Beisatz: Hier: Betrifft die Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten hinsichtlich der von der beklagten Partei gelieferten Heizkessel nicht die vereinbarte Hauptleistung, sondern eine allfällige Nebenleistung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017022

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0050OB00613_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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