Norm
JN §77 Abs2Rechtssatz
§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021