RS OGH 1978/6/28 1Ob637/78, 7Ob202/00g, 2Ob236/02y, 2Ob123/07p, 2Nc2/19w, 2Ob188/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1978
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Norm

JN §77 Abs2

Rechtssatz

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 637/78
    Veröff: SZ 51/101
  • 7 Ob 202/00g
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 202/00g
    Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2)
  • 2 Ob 236/02y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 236/02y
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3)
  • 2 Ob 123/07p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 123/07p
    Auch; nur T1
  • 2 Nc 2/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 2 Nc 2/19w
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 188/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 188/19i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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