Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
In § 77 Abs 2 JN wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit in einem geregelt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Heilung im Umfang der sachlichen Unzuständigkeit durch die Anerkennung der eigenen Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 45 Abs 1 JN) ausgeschlossen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046446Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_001