Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012