Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Treten die für einen Terminsverlust vereinbarten Voraussetzungen ein, hat nur der Gläubiger das Recht, die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilleistungen zu fordern. Insbesondere dann, wenn Wertsicherung der Ratenzahlungen vereinbart war, kann der Schuldner hingegen nicht durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung des gesamten Betrages erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017570Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0010OB00658_7800000_001