Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Die Vorschrift des § 18 Abs 2 GmbHG über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift; werden aber nicht dem § 5 Abs 2 GmbHG entsprechende Abkürzungen der Firmenbezeichnung verwendet, muß der persönlich belangte Geschäftsführer beweisen, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021