Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Die Rücküberweisung eines vom Schuldner vertragsgemäß auf ein ihm vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto bezahlten Betrages ändert daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners durch Zahlung endgültig erloschen ist, nichts; bei vertragswidriger Rücküberweisung des Betrages durch den Gläubiger ist der Schuldner nicht verpflichtet, den Betrag bei Gericht zu erlegen, um die Schuldtilgungswirkung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013