RS OGH 1978/6/29 12Os100/78 (12Os101/78), 13Os89/92, 13Os142/10x

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Norm

StGB §51 Abs2

Rechtssatz

Die Weisung "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen" muß keine Frist enthalten; die Schadensgutmachung kann sich daher auf die gesamte Probezeit erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 100/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 100/78
    Veröff: EvBl 1979/89 S 275
  • 13 Os 89/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92
    nur: Die Weisung "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen" muß keine Frist enthalten. (T1)
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Gegenteilig; Beisatz: Im Weisungsbeschluss ist auszusprechen, innerhalb welcher Frist der Schaden gutzumachen ist, wobei auch die Verpflichtung zur (entsprechend determinierten) ratenweisen Zahlung möglich ist. Die Anordnung, den Schaden „innerhalb der Probezeit“ zu ersetzen, entspricht dem Konkretisierungserfordernis des § 51 Abs 1 erster Satz StGB nicht. Bei einer Deutung dahin, die Schadensgutmachung spätestens am letzten Tag der Probezeit zu leisten, würde sie mit Blick auf die Widerrufsvoraussetzungen (§ 53 Abs 2 StGB) ? solcherart inhaltsleer ? den spezialpräventiven Vorgaben des ersten Satzes des § 51 Abs 1 StGB nicht gerecht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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