Norm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Die Weisung "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen" muß keine Frist enthalten; die Schadensgutmachung kann sich daher auf die gesamte Probezeit erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011