Norm
StGB §87Rechtssatz
§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022