Norm
StGB §212Rechtssatz
Das Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB erfordert beim Missbrauch des minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündel nicht den Nachweis der Tatbegehung unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber seinem Opfer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016