Norm
StGB §10 Abs1Rechtssatz
Erfolgte die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem § 299 Abs 4 StGB, sondern nur zufolge § 10 (Abs 1 bzw 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr ua für den Begünstigenden im Sinne des § 299 Abs 4 StGB im Verhältnis zu § 10 StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089579Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00062_7800000_001