RS OGH 1978/6/29 12Os62/78

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Norm

StGB §10 Abs1
StGB §10 Abs2
StGB §299 Abs4

Rechtssatz

Erfolgte die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem § 299 Abs 4 StGB, sondern nur zufolge § 10 (Abs 1 bzw 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr ua für den Begünstigenden im Sinne des § 299 Abs 4 StGB im Verhältnis zu § 10 StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089579

Dokumentnummer

JJR_19780629_OGH0002_0120OS00062_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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