Norm
StVO §3 B1fRechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der beim Vorbeifahren den erforderlichen Sicherheitsabstand einhält, darf vertrauen, daß seine Vorbeifahrt nicht durch zu weites Öffnen der Wagentüre des abgestellten Fahrzeuges beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073299Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0020OB00092_7800000_001