RS OGH 1978/6/29 2AZR973/77

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Norm

JN §104 B

Rechtssatz

Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages mit Auslandsberührung die Geltung ausländischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vereinbart, dann richtet sich die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung zustande gekommen ist, nach dem vereinbarten ausländischen Recht. Dagegen ist die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung von dem angerufenen deutschen Gericht nach deutschem Recht (lex fori) zu beurteilen. Nach deutschem Rechtsverständnis ist der Ausschluß der Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands unwirksam, wenn er eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte, weil die Rechtsverfolgung vor dem ausländischen Gericht, zB wegen eines dort bestehenden Kriegszustandes, nicht möglich ist. Die daraus folgende internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bleibt bestehen, auch wenn später der Rechtsstillstand in dem ausländischen Staat geendet hat (Grundsatz der perpetuatio fori).

Veröff: ArbuR 1979,189

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0104306

Dokumentnummer

JJR_19780629_AUSL000_002AZR00973_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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