Norm
ABGB §1069Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 1069 ABGB beschränkt die Haftung des ursprünglichen Käufers auf den Fall der verschuldeten Wertminderung oder der verschuldeten Vereitelung der Rückgabe der Kaufsache. Eine darüber hinausgehende Haftung des Wiederverkäufers für die dem Wiederkäufer durch die Geltendmachung seines Wiederkaufsrechtes verursachten Auslagen besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020220Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0070OB00605_7800000_002