Norm
AKHB Art1 Abs1Rechtssatz
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer gegen den Schwarzfahrer Regreß nehmen, wenn er die Leistung an den geschädigten Dritten im Rahmen der Deckungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmern oder dem mitversicherten berechtigten Fahrer erbrachte, weil einer von ihnen die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglichte (Sonderfall zu 2 Ob 157/76).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058392Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0070OB00032_7800000_001