Norm
ArbVG §37 Abs2Rechtssatz
Das Recht des Dienstnehmers, sich direkt an den Dienstgeber zu wenden, besteht auch dann, wenn damit die Gefahr verbunden ist, daß ein weiterer Personenkreis (durch Indiskretionen) von der betreffenden Angelegenheit erfahren kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051059Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00061_7800000_001