- 5 Ob 15/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 15/78
Veröff: MietSlg 30561/28 = ImmZ 1978,362
- 5 Ob 15/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 15/80
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78
- 4 Ob 576/80
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
Beisatz: Insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß der beabsichtigte Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich schon bei der Berechnung der von den anderen Miteigentümern entrichteten Kaufpreises Berücksichtigung gefunden hat. (T1)
Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33518 = MietSlg 33607(24)
- 5 Ob 47/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
Beisatz: Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen sind diese nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Z 1 bis 3 des
§ 13 Abs 2 WEG und deren gesonderte Beurteilung nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen allein nicht zielführend sein kann. (T2)
Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
- 5 Ob 14/83
Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 14/83
Beisatz: Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung. (T3)
- 5 Ob 63/82
Beisatz: Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung. (T4)
- 5 Ob 68/85
Auch
- 5 Ob 114/85
Beisatz: Die entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gaststättenbetriebes stellen eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen dar. (T5)
Veröff: MietSlg 38626
- 5 Ob 136/86
- 4 Ob 552/90
Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth)
- 5 Ob 69/92
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 30/94
Vgl; Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren unter anderem wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T6)
- 5 Ob 2075/96z
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2075/96z
Vgl auch; Beisatz: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert; ganz besonders gilt dies für die Änderung des in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmens, da es in der Natur der Sache liegt (und daher bei der Geschäftsraumwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes schon vorherzusehen ist), dass sich ein Unternehmer - will er erfolgreich sein - stets den Erfordernissen des Marktes und den sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen anpassen muss. (T7)
- 5 Ob 448/97m
Vgl auch
- 5 Ob 241/97w
Vgl auch
- 5 Ob 58/99m
Vgl
- 5 Ob 248/00g
Vgl auch
- 5 Ob 212/01i
Auch
- 5 Ob 228/03w
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T8)
- 5 Ob 114/05h
- 5 Ob 262/05y
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 180/08v
Beisatz: Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T9)
- 5 Ob 81/08k
Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T10)
Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T11)
Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T12)
- 5 Ob 71/09s
Vgl; Beisatz: Bei einer solchen Entscheidung besteht ein Ermessensspielraum. (T13)
Bem: Hier: Ablehnung einer Veränderung nach
§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 aufgrund der Berücksichtigung nicht unvertretbar angenommener schuldrechtlicher Beziehungen aller Wohnungseigentümer. (T14)
- 5 Ob 60/09y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen. (T15)
- 5 Ob 185/09f
- 5 Ob 73/10m
Vgl auch; Beisatz:
§ 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs? und Ermessensspielraum ein. (T16)
- 5 Ob 172/10w
Auch; Beis wie T9; Beis wie T16
- 5 Ob 70/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T16
- 5 Ob 43/11a
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T16
- 4 Ob 109/11z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile. (T17)
- 5 Ob 143/11g
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 143/11g
Auch; Beisatz: Hier: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau. (T18)
- 5 Ob 208/11s
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 208/11s
Auch; Beis auch wie T13; Beis auch wie T16
- 5 Ob 97/12v
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T19)
Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T20)
- 5 Ob 137/12a
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 137/12a
- 5 Ob 13/14v
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 13/14v
Beisatz: Hier: Bauliche Umgestaltung und Umwidmung von Geschäftsräumen in insgesamt zehn Kfz?Abstellplätze. (T21)
- 5 Ob 86/14d
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 86/14d
- 5 Ob 39/15v
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 39/15v
- 5 Ob 212/15k
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 212/15k
- 5 Ob 150/16v
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 150/16v
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16
- 5 Ob 228/16i
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 228/16i
Auch; Beisatz: Hier: Liftanbau. (T22)
- 5 Ob 160/17s
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 160/17s
Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T23)
- 5 Ob 235/17w
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16
- 5 Ob 38/19b
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
Beis wie T2; Beis wie T8
- 5 Ob 222/19m
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 15/21y
Entscheidungstext OGH 15.02.2021 5 Ob 15/21y
Beis wie T9; Beis wie T16
- 5 Ob 137/21i
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16