Norm
WEG 1975 §18Rechtssatz
Im Hinblick auf das vorauszusetzende Wohnungseigentum liegen mit dem § 18 WEG über die Kündigung der Verwaltung und die Abberufung des Verwalters Ergänzungen der teilweise nachgiebigen Bestimmungen der §§ 1020 und 1021 ABGB durch zwingendes Recht vor, die auf den Schutz der als abstrakt schwächer gewerteten Wohnungseigentümer abgestellt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082913Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0050OB00018_7800000_001