RS OGH 1978/7/4 11Os93/78

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Veröffentlicht am 04.07.1978
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Norm

SGG §1 Abs1
SGG §1 Abs3
SGG §6 Abs1 B
SGG §6 Abs1 D
SGG §9
SGG §9a
SGV BGBl 1947/19 in der geltenden Fassung allg
StGB §15 D

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Stoffes oder einer Zubereitung als Suchtgift kommt es nicht darauf an, welchen Wirkstoffgehalt diese Substanz hat und ob sie in concreto geeignet ist, eine Sucht hervorzurufen. Allen im § 1 Abs 3 SGG und in der SGV aufgezählten Stoffen und Zubereitungen kommt die generelle Eignung zu, eine Sucht hervorzurufen, weshalb deren Überlassung einen nicht Bezugsberechtigten sowie der unberechtigte Erwerb oder Besitz auch dann strafbar ist, wenn nach Qualität und Quantität des dabei verwendeten Suchtgifts eine Sucht nicht hervorgerufen werden kann. Denn anders als in den §§ 6 Abs 1 und 9 a SGG wird im § 9 SGG weder auf eine bestimmte Suchtgiftmenge noch auf deren Wirkung auf die tatsächlichen oder voraussichtlichen Verbraucher abgestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087723

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0110OS00093_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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