RS OGH 1978/7/4 4Ob336/78

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Veröffentlicht am 04.07.1978
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Die Bezeichnung der "Mietenvereinigung Österreichs" als "parteipolitisch nicht gebunden" ist im Hinblick darauf, daß zu ihren Vorstandsmitgliedern nur Mitglieder der SPÖ gewählt werden können und ihr Tätigkeitsbericht im Bericht des Bundesparteitages der SPÖ unter der Rubrik "Sozialistische Organisationen und Fraktionen" aufscheint, zur Irreführung der angesprochenen Publikumskreise im Sinne des § 2 UWG geeignet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 336/78
    Veröff: ÖBl 1979,22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078376

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00336_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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