Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Die Bezeichnung der "Mietenvereinigung Österreichs" als "parteipolitisch nicht gebunden" ist im Hinblick darauf, daß zu ihren Vorstandsmitgliedern nur Mitglieder der SPÖ gewählt werden können und ihr Tätigkeitsbericht im Bericht des Bundesparteitages der SPÖ unter der Rubrik "Sozialistische Organisationen und Fraktionen" aufscheint, zur Irreführung der angesprochenen Publikumskreise im Sinne des § 2 UWG geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078376Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00336_7800000_001