Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die Verbindung an sich nicht schutzfähiger Bestandteile eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, ist es wesentlich, ob bei dieser "Neubildung" auf Grund der Art der Benützung der Bestandteile deren sonstige Bedeutung so in den Hintergrund tritt oder eine sonst unverständliche Buchstabengruppe einen solchen Sinngehalt erlangt, daß sie geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden. (DVO-DVW Datenverarbeitung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078744Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00338_7800000_001