Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Ein gerechter Ausgleich der beiderseitigen Interessenlage kann auch durch die Aufnahme geeigneter Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren erfolgen, wie etwa durch die Verpflichtung des Erstehers, die anderen Teilhaber oder einen von ihnen als Hauptmieter oder etwa auf Grund eines dinglichen Wohnrechtes im Haus zu belassen und auf diese Weise den das Teilungshindernis bildenden Nachteil zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011