Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Die im § 9 UWG angeführten Bezeichnungen sind wegen der ihnen zukommenden Namensfunktion nur dann geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen, also etwas Besonders, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (DVO - DVW Datenverarbeitung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079099Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00338_7800000_005