Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Der Beurteilung der für die Namensfunktion wesentlichen Unterscheidungskraft ist der volle Firmenwortlaut, auf dessen Schutz sich der erhobene Unterlassungsanspruch stützt, zugrundezulegen; hiebei muß berücksichtigt werden, daß die besondere Art der Zusammenstellung der Firmenbestandteile - gegebenenfalls auch an sich nicht schutzfähiger Bestandteile - die notwendige Unterscheidungskraft herbeiführen kann (DVO-DVW Datenverarbeitung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078748Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0040OB00338_7800000_002