RS OGH 1978/7/6 2Ob5/78 (2Ob6/78), 1Ob16/17k

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Veröffentlicht am 06.07.1978
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Norm

ABGB §1311 IIa

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat an die Verletzung eines Gesetzes, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB), besondere Rechtsfolgen geknüpft und damit die Schutzgesetzverletzung zu einer besonderen - positivrechtlichen - Kategorie innerhalb des deliktischen Bereiches gemacht. § 1311 ABGB wäre nicht vollziehbar, könnte nicht zwischen Schutzgesetzverletzungen und Verletzungen anderer, nicht konkret umschriebener Verhaltensgebote unterschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 5/78
    Veröff: SZ 51/109 = RZ 1979/67 S 232
  • 1 Ob 16/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 16/17k
    Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 3 WKG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil konkrete und eindeutige Verhaltensanordnungen oder ?verbote nicht enthalten sind, sondern lediglich in ganz allgemeiner Formulierung die Vertretung der fachlichen Interessen der Mitglieder im Zusammenhang mit bestimmten Zielen anordnet. (T1)
    Beisatz: Hier: Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“) wegen anonymer Anzeige. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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