Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Der Gesetzgeber hat an die Verletzung eines Gesetzes, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht (§ 1311 ABGB), besondere Rechtsfolgen geknüpft und damit die Schutzgesetzverletzung zu einer besonderen - positivrechtlichen - Kategorie innerhalb des deliktischen Bereiches gemacht. § 1311 ABGB wäre nicht vollziehbar, könnte nicht zwischen Schutzgesetzverletzungen und Verletzungen anderer, nicht konkret umschriebener Verhaltensgebote unterschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017