Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber die Frage des Ausmasses des beiderseitigen Verschuldens noch im fortgesetzen Verfahren zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung der Ehe festgesetzt werden. (Ausdrückliche teilweise Ablehnung der Entscheidung 5 Ob 212/70 = EvBl 1971/62 S 101)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009467Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009