RS OGH 1978/7/10 Bkd69/77

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Veröffentlicht am 10.07.1978
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten, die sich nicht unter den Begriff der Bevollmächtigung unterordnen lassen. Diese Pflicht ist mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen und in diesem Belange das Aufkommen nur eines Scheines des Gegenteiles hievon zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 69/77
    Entscheidungstext OGH 10.07.1978 Bkd 69/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055690

Dokumentnummer

JJR_19780710_OGH0002_000BKD00069_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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