Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit selbstverständlich auch für solche Tätigkeiten, die sich nicht unter den Begriff der Bevollmächtigung unterordnen lassen. Diese Pflicht ist mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen und in diesem Belange das Aufkommen nur eines Scheines des Gegenteiles hievon zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055690Dokumentnummer
JJR_19780710_OGH0002_000BKD00069_7700000_002