Norm
DSt 1872 §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Brief eines Rechtsanwaltes - den dieser als Inhaber einer Kunsthandlung in "eigener Sache" geschrieben hat - bildet keine "Berufspflichtenverletzung", mag dieser Brief auch auf dem Kanzleipapier des Rechtsanwaltes geschrieben worden sein. Kein Beschwerderecht der Anzeigerin gegen den Ablassungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055971Dokumentnummer
JJR_19780710_OGH0002_000BKD00008_7800000_001