Norm
EO §39 Abs1 Z6 IRechtssatz
Unter Einschränkung der Exekution versteht man die teilweise Einstellung einer Exekution und zwar hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder hinsichtlich eines Teiles des betriebenen Gesamtanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012